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Die alljährlichen Sünden der "öffentlichen" Gehölzpflege


Zugegeben: Diese Zusammenstellung ist parteilich, maßlos übertrieben, sie verallgemeinert unzulässigerweise und ist alles andere als ausgewogen. Das ist uns aber völlig egal, denn es treibt einem die Zornesröte ins Gesicht, was derzeit wieder landauf, landab von Straßenmeistereien und (Gemeinde-)Bauhöfen angerichtet wird.

Wer im öffentlichen Auftrag einen schadhaften Verputz repariert, braucht einen Sachkundenachweis. Im Forst ist es so, dass die Waldarbeiter sich auskennen und darüber hinaus Arbeiten nach Vorgabe erledigen (zumeist detailliert angezeichnet). Aber nahezu der gesamte Bereich der Gehölzpflege in der Feldflur und am Straßenrand kommt ohne Sachkunde aus - nur nach "Plan" z.B. des Bauhofleiters, der in der Regel kein Fachmann ist. Und der ggf. ausführende Landwirt hat meist auch keine Ahnung, außerdem steigt er ja nicht vom Schlepper herunter - das kostet nur Zeit. Es ist ja nur Struktur-"Begleitgrün" und wird behandelt wie das Fegen eines Rinnsteins.

Die Beispiele sind zufällig gewählt - sie sind jedoch leider typisch ...

Behandlung mit senkrecht gestellter Kreissäge - der Stamm wurde amputiert. Diese Hecke hat nur noch eine "Abstands-Funktion".

Behandlung mit senkrecht gestellter Kreissäge - die Hecke sieht wie eine Mauer aus.

Behandlung mit senkrecht gestellter Kreissäge - aus dem Gleichgewicht. Eine völlig unnötige Maßnahme, denn der Baum steht abseits vom Weg und höher.

Hecken sind lebendige Organismen, die u.a. als vielfältige Lebensräume wesentliche Funktionen in der Landschaft haben.
Hier wurden sie behandelt wie störendes Beiwerk.

Darüber hinaus macht diese Art der Misshandlung eine jährliche Folgebehandlung erforderlich, weil so behandelte Gehölze zu verstärktem Wuchs neigen.
Das mag für den Auftragnehmer lukrativ sein, der Gemeinde, die durch Verzicht auf Handarbeit Geld sparen wollte, verursacht diese Art der Behandlung unnötige Kosten.

Was hier noch hinzu kommt: Die im Bild gezeigten Hecken sind darüber hinaus noch gesetzlich geschützte und kartierte Biotope, die bei der Pflege schon von Rechts wegen besonderer Behandlung bedürfen, damit ihre Leistungsfähigkkeit für den Naturhaushalt erhalten bleibt.

§ 32 NatSchG - Besonders geschützte Biotope
(1) Die folgenden Biotope in der in der Anlage zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung sind besonders geschützt:
   (...)
   6. Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten. Weitergehende Verbote in Rechtsverordnungen und Satzungen über geschützte Gebiete und Gegenstände bleiben unberührt.

Rückschnitt nicht fachgerecht: Es bilden sich zwar neue Ast-Quirle für neue Brutplätze, doch die Hecke wird nicht verjüngt.

Argument: Am Anfang sieht das schlimm aus, nach dem Blatt-Austrieb sind die "Wunden" schnell verheilt. Aber es geht nicht um Optik.

Erst auf diesem Bild sieht man die Behandlung nach "Schema F" - keinerlei Abwechslung.

Selbst wenn die Behandlung des einzelnen Strauchs einmal akzeptabel sein mag, so ist die Durchführung dieser Maßnahme als Ganzes völlig falsch:

Die Verjüngung einer Hecke muss immer abschnittweise und unter Berücksichtigung der einzelnen Gehölze erfolgen.
Stärkere Stämme müssen einzeln entnommen werden (= plenterwaldartige Nutzung), einzelne Teile werden völlig auf den Stock gesetzt und andere bleiben ganz unverändert.

Auf diese Weise steigt nicht nur die Lebenraumqualität, sondern auch der Folgeaufwand hält sich in Grenzen.

Durch die hier gezeigte Art der Behandlung wurden sämtliche Hecken entlang der Straße zwischen zwei Ortschaften auf dieselbe Weise behandelt. Damit können sie ihre Lebensraum­funktion in der Vegetationsperiode nur sehr eingeschränkt wahrnehmen - aus Vielfalt wurde Einfalt.


Fotos: Herbert Fuchs


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